von 12. April 2021 bis 16. April 2021 gilt
- Unterricht für Schülerinnen und Schüler folgender Klassen
- 2BFE1, 2BFE2, 2BKE2
- Pflicht für Schülerinnen und Schüler aller Klassen
- Teilnahme an Leistungsfeststellungen (in der Regel sind dies Klassenarbeiten).
- Selbsttests
- Selbsttests werden für alle an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler angeboten.
- Die Teilnahme an Selbsttests ist freiwillig.
- Die Teilnahme an Selbsttests ist daran gebunden, dass das nachstehende Formular vollständig ausgefüllt vorgelegt wird:
KM_Anlage 2a_ Vordruck Erklärung_WSS_bis 2021 04 16 - Die Nicht-Teilnahme an Selbstests ist folgenlos.
ab 19. April 2021 gilt
- Unterricht für Schülerinnen und Schüler folgender Klassen
- alle Klassen im Wechselunterricht.
- Die Organisation des Wechselunterrichts erfolgt seit Eingang der Anordnung des Ministeriums und wird wohl bis spätetens
18. April 2021 abgeschlossen sein. - Wir werden Schülerinnen und Schüler über unsere Homepage, webuntis oder auch E-Mail informieren.
Bitte beachten Sie daher den Stand ab 18. April 2021 um 18:00 Uhr.
- Selbsttests
- Selbsttests werden für alle an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler angeboten.
- Die Teilnahme an Selbsttests ist freiwillig.
- Die Teilnahme an Selbsttests ist daran gebunden, dass das nachstehende Formular vollständig ausgefüllt vorgelegt wird:
KM_Anlage 2b_ Vordruck Erklärung_WSS_ab 2021 04 19 - Im Falle des Überschreitens einer 7-Tage-Inzidenz von 100 in der Landeshauptstadt Stuttgart oder dem Herkunftslandkreis einer Schülerin oder eines Schülers ist die Teilnahme an den angebotenen Selbsttests Voraussetzung für den Schulbesuch.
Schülerinnen oder Schüler, die nicht an Selbsttests teilnehmen wollen oder sollen (keine Zustimmung der Personensorgeberechtigten, also der Eltern oder der Erziehungsberechtigten) haben Zutrittsverbot zur Schule.- Schülerinnen oder Schüler melden dies unverzüglich mit Anruf im Sekretariat und Mail an die Klassenlehrkraft.
- Sie reichen das allseits bekannte Formular zur Mitteilung von Fehlzeiten innerhalb der geltenden Frist von drei Tagen nach.