Hinweise der Schulleitung
Selbstverantwortung im öffentlichen Raum
Bedenken Sie, dass Sie Folgen von Verletzungen der Corona-Verordnung im öffentlichen Raum selbst zu verantworten haben.
Rückmeldungen oder Bemerkungen wie "an der Haltestelle oder in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehres wird der Abstand auch nicht eingehalten" erübrigen sich damit, dass § 2 (2) genau gelesen wird.
Regelungen an der Schule
Die besonderen Regeln für Aufenthalt auf dem Schulgelände und im Schulgebäude werden auf dieser Seite, durch Unterweisungen, durch Durchsagen und durch Aushänge stets in aktueller Fassung bekannt gegeben.
Erweitertes individuelles Sicherheitsbedürfnis
Mit individuellen Maßnahmen wie "auf dem Weg zur Haltestellen nicht gleich im Strom mitschwimmen" können Sie Ihrem erweiterten persönlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung tragen.
Auszüge aus der Corona-Verordnung
[...]
§ 2 Allgemeine Abstandsregel
[...]
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.
[...]
§ 9 Ansammlungen
(1) Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.
[...]
Vollständige Corona-Verordnung
fünfte Corona-Verordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2020