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Corona-Tests — aktualisierte Übersicht

Mit E-Mail vom Dienstag, 27. April 2021 um 15:00 Uhr, hat das Kultusministerium in der Folge der Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes die Regelungen zur indirekten Testpflicht kurzfristig für den Fall von Leistungsfeststellungen (wie Klassenarbeiten und Zwischen- und Abschlussprüfungen) angepasst; zuletzt mit Ergänzungen vom Donnerstag, 29. April 2021.
Vorab:
Getestete und nicht getestete Schülerinnen und Schüler nehmen an Leistungsfeststellungen (Klassenarbeiten und Prüfungen) teil.

Teststrategie

Schulbesuchspflicht

Unterricht

  • Es besteht die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht an der Schule und auch am Fernunterricht wie über Moodle/BBB.
  • Für die Teilnahme am Unterricht an der Schule besteht die "indirekte Testpflicht" (Begriff der Ministerialbürokratie).
    Das bedeutet:
    Die Verweigerung der Teilnahme an Schnelltests an der Schule führt zum Verbot des Zutritts zur Schule und damit zum Verbot der Teilnahme am Unterricht an der Schule.
  • Schülerinnen und Schüler, die in der Folge der Verweigerung der Teilnahme an Schnelltests nicht am Unterricht teilnehmen dürfen, werden von Lehrkräften grundsätzlich geeignet wie über das Klassenbuch über Inhalte oder Materialien informiert.

Leistungsfeststellungen

  • Es besteht die Pflicht zur Teilnahme für alle.
    Auch nicht getestete Personen nehmen an Leistungsfeststellungen teil; wie Klassenarbeiten sowie Zwischen- und Abschlussprüfungen.
  • getestete Personen werden von ungetesteten Personen räumlich getrennt.
    Dafür kommen an der Berufsschule auch Trennwände oder Abstände von mindestens 3 m zwischen den beiden Personengruppen in Frage, falls die Durchführung in getrennten Räumen aus organisatorischen Gründen nicht möglich wäre.
    Es ist abzusehen, dass für eine der beiden Gruppen zu Klassenarbeitsterminen auch gesonderte Termine zu anderen Zeiten (am späten Nachmittag oder anderen Tagen) erforderlich sein werden.

Schnelltests

Teilnahmevoraussetzung

Für die Teilnahme an Testungen ist weiterhin eine Einwilligung erforderlich; im Falle minderjähriger die Einwilligung Erziehungsberechtigter (bzw. nach neuer Sprachregelung der Ministerialbürokratie: Personensorgeberechtigter).

Information und Erklärung; Einwilliung zur Teilnahme an Testungen

Testdurchführende

  • Testung an der Schule
    Wir bieten Schnelltests im Unterrichtsbetrieb (2 Tests je Schülerin/je Schüler jede Woche) und vor Prüfungen an.
    Wir stellen dafür keine Bescheinigungen für Dritte aus.
  • Testung durch professionelle Stellen
    Arztpraxen, Apotheken oder Bürgertestzentren;
    Achten Sie darauf, dass Bestätigungen die genaue Zeit des Tests ausgeweisen.
    Bescheinigungen gelten nur für die auf die Ausstellungszeit folgenden 48 Stunden.

Folgen von Testergebnissen

Ergebnis ist negativ

  • Sie nehmen an Unterricht oder Leistungsfeststellungen teil.

Ergebnis ist positiv

  • Sie dürfen nicht/nicht weiter an Unterricht oder Prüfung teilnehmen, es gelten das Verbot des Zutritts zur Schule und damit das Verbot der Teilnahme am Unterricht sowie an Prüfungen.
  • Sie begeben sich unverzüglich in häusliche Isolierung.
  • Sie melden sich unverzüglich beim für Sie zuständigen Gesundheitsamt.
  • Sie verfahren nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes.
    Erst nach Vorlage eines negativen PCR-Testes können Sie am Unterricht oder an weiteren Prüfungsteilen teilnehmen.
    PCR-Tests werden aus medizinischen Gründen in der Regel erst einige Tage nach einem Schnelltest durchgeführt.
  • Bitte beachten Sie bei Abschlussprüfungen:
    versäumte Prüfungsteile können im Einzelfall zu Prüfungshäufungen in der Folge oder auch zu deutlichen Verzögerungen des Abschlusses führen.

Maskenpflicht

  • Es besteht nun generell Maskenpflicht; auch während der Leistungsfeststellungen.
  • Die Vorlage eines negativen Testes befreit nicht von der Maskenpflicht während der Leistungsfeststellungen.